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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Flexible Dauer von Unterrichtseinheiten: Was sagt das Gesetz?

27. November 2017 von Daniela Geiderer

Mädchen auf Koffer mit Fernglas

Die gesetzlichen Bestimmungen der Bildungsreform rund um die flexiblere Gestaltung von Unterrichtseinheiten werden für Schulen mit 1. September 2018 relevant.

Maximale pädagogische Freiheit soll am Standort geschaffen werden!

Um Pädagoginnen und Pädagogen jene Freiräume zu ermöglichen, die sie zur  Gestaltung des idealen Lernumfelds für ihre SchülerInnen benötigen, wurde im Gesetz der Bereich der Unterrichtsorganisation flexibler gestaltet.

Die Öffnung der 50-Minuten-Einheit – ist das etwas Neues?

Was bisher geschah: Die Dauer der Unterrichtsstunde geht auf die bisher starren Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 zurück. Demnach hat eine Unterrichtseinheit 50 Minuten zu umfassen und eine Pause von mindestens 5 Minuten anzuschließen.

„Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.“

§4 Schulzeitgesetz 1985, BgBl. Nr. 77/1985

Nur aus zwingenden Gründen, wobei im Gesetz nur die Erreichung fahrplanmäßiger Verkehrsmittel durch eine überwiegende Zahl von SchülerInnen angeführt ist, kann die zuständige Schulbehörde die Dauer von Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen. Pädagogische Sinnhaftigkeit oder auch organisatorische Zweckmäßigkeiten blieben unberücksichtigt.

Lehrerinnen und Lehrer hatten bisher nur begrenzt die Möglichkeit ihren Unterricht offen und innovativ zu gestalten, oder zumindest nur so weit, wie es das Korsett der 50-Minuten erlaubt.

Welche Veränderungen sind nun im neuen Gesetz enthalten?

Eines der Ziele der Bildungsreform ist es, die 50-Minuten-Einheit zu öffnen und damit den Alltag in den Schulen flexibler gestaltbar zu gestalten sowie den Einzug moderner pädagogischer Konzepte uneingeschränkt zu ermöglichen. Folgende Ergänzungen wurden im §4 des Schulzeitgesetzes 1985 vorgenommen:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

Das bedeutet, dass Schulleitungen sowohl eine Kürzung oder Verlängerung der Unterrichtsstunde festlegen können, wenn es aus pädagogischer oder organisatorischer Sicht Sinn macht. Die Zeit, die z.B. für ein Projekt zu einem bestimmten Thema benötigt wird, soll auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrpersonen darf sich allerdings nicht erhöhen.

Die Öffnung der 50-Minuten-Einheit gilt für alle Schulen. Sie alle können von der freien Gestaltung profitieren. Die Unterrichtszeit kann durch die Gesetzesänderung endlich dem pädagogischen Konzept folgen und nicht umgekehrt.

Welche Möglichkeiten die Veränderungen des Gesetzes konkret für die Unterrichtsgestaltung bieten, lesen Sie in den kommenden Einträgen.

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Rubrik: Unterrichtseinheiten, Was sagt das Gesetz, Unterrichtsorganisation

Daniela Geiderer

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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