• Zum Inhalt springen
  • Zur Bereichsnavigation springen
  • Zur Fußzeile springen

Blog zur Schulautonomie

  • Über uns
    • Autonomie Botschafter/ innen
    • Expert/inn/enteam
    • Redaktionsteam
    • Impressum und Datenschutz
  • Inhalte
    • Qualitätsmanagementsystem für Schulen
    • Lernen, Lehren und Unterrichts­organisation
      • Unterrichts­einheiten
      • Öffnungszeiten
      • Klassen- und Gruppengrößen
    • Führen und Leiten
      • Die Rolle und Bestellung von Schulleitungen
      • Personalauswahl
      • Personal­entwicklung
    • Digitalisierung
    • Pädagog/inn/en­bildung
    • System und Verwaltung
      • Bildungs­direktionen
      • Bildungsregionen
      • Cluster
      • Bildungs­netzwerke
  • Blog
  • Downloads
  • FAQ

Newsletter

Bub mit Megaphon

Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Flexible Klassen- und Gruppengrößen: Was sagt das Gesetz?

18. Januar 2018 von Daniela Geiderer

Gruppe von Schülerinnen und Schülern sitzen um einen Rundtisch und lernen gemeinsam. Photocredits: (c) iStock/asiseeit

Ab 1. September 2018 wird durch das Bildungsreformgesetz eine individuellere Unterrichtsorganisation durch eine flexible Klassen- und Gruppengröße ermöglicht.

Flexible Klassen- und Gruppenorganisation – was ist daran neu?

Grundsätzlich ist die Klassen- und Gruppenorganisation durch das so genannte Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz (§ 8a, § 14, § 21, 21h, § 27, § 33, § 43, § 51, § 57, § 71 SchOG; § 9 SchUG) geregelt, welche durch das Bildungsreformgesetz abgeändert wurden.

Ab September 2018 können Klassen- und Gruppengrößen flexibel variiert werden. Es darf zeitweise schulstufen- oder schulartenübergreifend unterrichtet werden. Dies ist eine große Änderung, wenn man bedenkt, dass der Unterricht bisher nur zeitweise in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden konnte.

Während bisher außerdem die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen konnte, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen bzw. SchülerInnen unter anderem ein alternativer Pflichtgegenstand oder Förderunterricht abzuhalten ist, kann dies nun die Schulleitung tun. Das betrifft folgende Bereiche:

  • Die Mindestanzahl von Anmeldungen zur Führung eines alternativen Pflichtgegenstands
  • Die Mindestanzahl von Anmeldungen zur Führung eines Freigegenstands/einer unverbindlichen Übung
  • Die Mindestanzahl von SchülerInnen zur Abhaltung von Förderunterricht
  • Die Bestimmung der Voraussetzungen unter welchen es zur Bildung von SchülerInnengruppen kommt
  • Die Bestimmung der Voraussetzungen unter welchen es in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und PTS SchülerInnnengruppen im Hinblick auf Leistungsgruppen zur Bildung von SchülerInnengruppen kommt
  • Die Mindestanzahl von SchülerInnen zur Führung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Schulleitung ist bei ihrer Entscheidung betreffend die Schülerzahlen für Klassen oder Gruppen an keine Größen gebunden. Es gibt keine zentral vorgegebenen Mindest- oder Maximalzahlen für Gruppen.

Selbstverständlich ist dabei auf die die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Personalressourcen Rücksicht zu nehmen.

Wer legt die Klassen- und Gruppengrößen fest bzw. wer hat Mitspracherecht?

Die Regelungen betreffen alle Schulen Österreichs, sowohl Pflichtschulen als auch weiterführende (Bundes)-Schulen. Dadurch wird die schulautonome Gestaltungsfreiheit abgesichert und die formalen und inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse bei der Schulleitung verankert.

Die Planung und Festlegung der Klassen- und Gruppengrößen erfolgt durch die Schulleitung (bis sechs Wochen vor Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres), die ihre Planung den schulpartnerschaftlichen Gremien zur Kenntnis bringt. Findet die Ressourcenplanung keine Zustimmung der SchulpartnerInnen und kann keine Einigung erzielt werden, so hat der SGA/das Schulforum das Recht, den Sachverhalt bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung vorzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest zwei Drittel des SGA bzw. Schulforums das Überprüfungsersuchen unterstützen.

Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für LandeslehrerInnen bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den zuständigen Fachausschüssen für BundeslehrerInnen bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Schulleitung bekannt zu geben sowie dem Schulforum/SGA zur Kenntnis zu bringen.

Für die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet. Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Die bisherigen KlassenschülerInnenhöchstzahlen gelten dabei weiterhin als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt (d.h. die sich auf Grund der bisherigen KlassenschülerInnen-, Eröffnungs- und Teilungszahlen ergebenden Ressourcenkontingente bleiben als Berechnungsgröße erhalten).

Zur Sicherung der durchschnittlichen Betreuungsverhältnisse an allgemein bildenden Pflichtschulen (Verhältnis LehrerInnen zu SchülerInnen) wurde darüber hinaus im Verfassungsrang festgehalten, dass keine Zustimmung zu den LehrerInnen-Stellenplänen der Länder erfolgt, sofern eine zu hohe Landesdurchschnittszahl der SchülerInnen je Klasse (je nach Schultyp mehr als 25 bzw. 13 in Sonderschulen) vorliegt.

Warum flexible Klassen- oder Gruppengrößen?

Dass Eröffnungs- und Teilungszahlen nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen werden, bedeutet nicht, dass es die Klasse für SchülerInnen als sozialen Bezugsrahmen nicht mehr geben wird. Sie bleibt natürlich bestehen. Die Schule, besser gesagt die Schulleitung, kann autonom festlegen, welche Fächer in welcher Art der Gruppenbildung durchgeführt werden. Die Gruppenbildung kann auch die zweitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten.

Nun kann nach pädagogischen Gesichtspunkten entschieden werden, wie viele oder wenige SchülerInnen in einer Klasse oder Gruppe sind und wann eine Teilung erfolgt. Möglich wäre zum Beispiel einen gemeinsamen Input in einer großen Gruppe zu geben, ähnlich einer Vorlesung. Anschließend geht man in Kleingruppen um anhand von Versuchen Themen praktisch zu erarbeiten.

Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte auch fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden. Zum Beispiel kann themenzentrierter Unterricht fächerübergreifend vorgenommen werden.

Die aus der Flexibilisierung frei werdenden Ressourcen können für pädagogisch differenzierte Maßnahmen am Standort eingesetzt werden, wie z.B. für fächerübergreifende Projekte, Teamteaching, Förderangebote usw.

Diesen Beitrag teilen:

Rubrik: Klassen- / Gruppengrößen, Was sagt das Gesetz, Unterrichtsorganisation

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Seitenspalte

Thema

  • Corona/COVID-19
  • Unterrichtsorganisation
    • Unterrichtseinheiten
    • Öffnungszeiten
    • Klassen- / Gruppengrößen
  • Schul- / Personalentwicklung
    • Schulqualitätsmanagement
  • Schulcluster
  • Bildungsregion
  • Sonstiges

Beitragsart

  • Was sagt das Gesetz
  • Kommentar
  • Good Practice
  • Hintergrundbericht
  • Interview
  • Video

Neueste Beiträge

Kinder mit hochgeworfenen Armen vor einer Schultafel

Erste (Präsenz)-Dienstbesprechung mit den Bildungsdirektionen nach längerer Covid-19-Pause

von Daniela Geiderer

Lehrerin sitzt in Schulklasse neben einem Schüler welcher vor einer Schulaufgabe sitzt und überlegt

Mein Sommerschulstandort: Erfahrungen von Standortleitungen aus der Sommerschule

von Teresa Strobl

Abbildung: Der Qualitätskreislauf – Planen, Durchführen, Überprüfen, Schlussfolgern

Wofür brauchen Schulen ein Qualitätsmanagement?

von Helene Babel

YouTube-Standbild mit Playtaste.

Sommerschule 2022 – Buddys und Studierende erzählen (Video)

von Teresa Strobl

Footer

Autonomie bringt Chancen
BMBWF - Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

RSS
RSS Feed

  • Kontakt
  • Newsletter

© 2023 · schulautonomie.at | Impressum und Datenschutz | Barrierefreiheit

 

Lade Kommentare …