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Flexible Öffnungszeiten: Was sagt das Gesetz?

22. Februar 2018 von Daniela Geiderer

Schülerinnen jausnen in der Schule.

Der Unterricht darf in Österreich in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss war allerdings schon bisher möglich. Hierfür müssen, wie auch schon zuvor, Gründe wie die Rücksicht auf SchülerInnen die mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Schule erreichen oder Gründe, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, vorliegen.

Bei der Beschlussfassung in den Gremien (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) hat der Schulleiter oder die Schulleiterin allerdings nun ein Stimmrecht.

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss ab September 2018 außerdem festlegen, dass im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (z.B. praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen der Unterricht vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter ebenfalls Stimmrecht.

Soll der Unterricht nicht vor 8.00 Uhr beginnen, legt dies wie bisher allein der Schulleiter oder die Schulleiterin fest.

Ist das alles?

Eine wesentliche Änderung im Rahmen des Bildungsreformgesetzes in Zusammenhang mit flexiblen Öffnungszeiten ist nun Folgendes:

Die Schulleitung hat die Möglichkeit vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen einzusetzen. So kann etwa von 7.00 bis 8.00 Uhr in der Früh eine Betreuung durch geeignete Personen angeboten werden. Damit kann verstärkt auf die beruflichen Erfordernisse der Erziehungsberechtigten und auf infrastrukturelle Gegebenheiten eingegangen werden. Dies war bisher nicht möglich.

Als geeignete Personen gelten laut SchUG §44a unter anderem private Personen wie Eltern und andere Begleitpersonen. Eine Beaufsichtigung soll stattfinden, sofern es pädagogisch oder organisatorisch zweckmäßig und zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Geeignete Personen, die die Beaufsichtigung übernehmen sind zudem nun rechtlich abgesichert.

Der Anwendungsbereich dieser Regelung umfasst im Bildungsreformgesetz ausdrücklich auch die Zeiten vor und nach dem Unterricht sowie schulfrei erklärte Tage.

Wie die Zeit der Beaufsichtigung z.B. von 7 bis 8 Uhr unterschiedlich genutzt werden kann, lesen Sie in den nächsten Beiträgen.

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Rubrik: Öffnungszeiten, Was sagt das Gesetz, Unterrichtsorganisation

Daniela Geiderer

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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