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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Personalauswahl: Was sagt das Gesetz?

10. April 2018 von Daniela Geiderer

Lehrerin hilft einer Gruppe von Volksschülerinnen.

Die Entscheidung welche Lehrerinnen und Lehrer an Schulen aufgenommen werden, traf in der Vergangenheit allein die Behörde, sprich der Landesschulrat oder Stadtschulrat. Bis zum 1.1.2018 bestanden sowohl für Landes- als auch für BundeslehrerInnen rechtliche Vorgaben, die zwar eine gewisse Einflussmöglichkeit der Schulen bei der LehrerInnenauswahl gewährleisteten, jedoch die Letztentscheidung bei der jeweiligen Behörde beließen. In der Praxis führte das dazu, dass, obwohl vielfach auf die Wünsche der Schulen Rücksicht genommen wurde, bei der Auswahl der NeulehrerInnen in manchen Fällen nur eine geringe Einflussmöglichkeit bestand und nicht die „richtigen“ Kandidatinnen und Kandidaten, deren Profil am besten zu den Bedürfnissen der Schule passt, an den entsprechenden Schulen angestellt wurden.

Was ist seit 1.1.2018 neu?

Das Bildungsreformgesetz, welches mit 15.9.2017 kundgemacht wurde, bringt auch für die Personalauswahl an Schulen Änderungen mit sich. Die gesetzlichen Änderungen betreffen das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG § 203h), das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG § 4b) sowie das Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG §4). Die Schulleitung hat nun das Recht bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen eine begründete Auswahl zu treffen. Die entsprechenden Passagen finden Sie hier (Artikel 30, 34 und 36).

Die gesetzlichen Bestimmungen traten mit 1.1.2018 in Kraft und werden für Bundesschulen mit der Auswahl der Lehrkräfte ab April 2018 umgesetzt. An Pflichtschulen sind für 2018 ebenfalls einzelne Initiativen im Rahmen von Pilotierungen geplant. Eine flächendeckende Umsetzung wird jedoch erst für 2019 vorgesehen.

Was bedeuten die Gesetzesänderungen?

Die Schulleitungen erhalten durch die Gesetzesänderung offiziell und im Rahmen eines klar definierten Ablaufes die Möglichkeit, sich am Auswahlprozess für Lehrkräfte aktiv zu beteiligen. Sie lernen die BewerberInnen für ausgeschriebene Stellen vorab kennen und können sich im Rahmen von strukturierten Bewerbungsgesprächen ein genaues Bild über deren Kompetenzen und Fähigkeiten machen und dadurch die besten Lehrkräfte für ihre Schule auswählen können.

Die Schule soll – wenn mehrere BewerberInnen für eine offene Stelle vorhanden sind – entscheiden können, welche Person tatsächlich aufgenommen wird. Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz an die Schule wandert, alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezug, etc.) bei der zuständigen Behörde verbleiben, bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung.

Folgende Schritte für die Aufnahme sind in Zukunft vorgesehen:

Grafik zu Abläufen in der Personalauswahl Neu

Neu an diesem Prozess ist, dass der Schulleitung konkret definierte und in allen Bundesländern und über alle Schularten hinweg einheitliche Aufgaben, Berechtigungen und Verantwortungen in der Auswahl von Lehrkräften für den eigenen Standort zukommen.

Schulen müssen ihr Personal selbst auswählen können

Unsere 1,1 Millionen SchülerInnen haben unterschiedlichen Stärken, Talente und Bedürfnisse. Genauso unterschiedlich sind unsere ca. 125.000 LehrerInnen. Ziel einer gelungenen Auswahl der Lehrkräfte ist es, die richtigen Personen stärkengerecht einzusetzen. Das bringt nicht nur einen besseren Unterricht für die SchülerInnen, sondern auch bessere Rahmenbedingungen für unsere LehrerInnen.

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Rubrik: Was sagt das Gesetz, Schul- / Personalentwicklung

Daniela Geiderer

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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