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Blog zur Schulautonomie

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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Bestellung von Schulleitungen – Was sagt das Gesetz?

2. Oktober 2018 von Daniela Geiderer

Das Bildungsreformgesetz 2017 bringt neben der neu organisierten Auswahl für die Lehrkräfte auch Änderungen für die Auswahl der Schulleitungen mit sich.

 

Wann wird ausgeschrieben?

Zukünftig hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist. Soll eine Leiterin oder ein Leiter zusätzlich mit der Leitung einer Schule betraut werden, muss nicht ausgeschrieben werden.

Welche Anforderungskriterien müssen Bewerber/innen erfüllen?

Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die folgende gesetzliche Erfordernisse erfüllen:

  1. fachliche und pädagogische Eignung sowie mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen
  2. erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs NEU für Führungskräfte (20 ECTS) bzw. entsprechende Führungs- und Managementkompetenzen
  3. Darlegung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion an der jeweiligen Schule.

Wie sieht das Bewerbungsverfahren aus?

Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

  1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
  2. ihre Führung- und Managementkompetenzen sowie
  3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen

für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen und sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dieses Auswahlverfahren wird für die Bestellung der Schul- und Clusterleiter/innen vereinheitlicht und standardisiert (Pflichtschul- und Bundesschulbereich).

Wie setzt sich die Begutachtungskommission zusammen?

Eine Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten. Der Begutachtungskommission gehören in Anlehnung an das Ausschreibungsgesetz als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
  2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
  3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
  4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

  1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
  3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

Im Pflichtschulbereich ist ebenfalls ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des zuständigen Schulerhalts (Schulerhalterverbandes) mit beratender Stimme verankert.

Welche Fristen gelten im Bestellungsverfahren?

Die Begutachtungskommission prüft die eingelangten Bewerbungen. Jene Bewerber/innen, die die Erfordernisse erfüllen, sind einem Assessment zuzuweisen und anschließend zu einer Anhörung vor der Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu prüfen. Die Kommission legt fest, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ geeignet ist. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Die bisherige Parteienstellung der Bewerber/innen wird abgeschafft. Dadurch sind jahrelange Verzögerungen bei Bestellungsverfahren nicht mehr möglich.

Bestellungen erfolgen zunächst auf 5 Jahre befristet, danach bzw. bei positivem Verwendungsnachweis unbefristet. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 207 Beamten-Dienstrechtsgesetzes. Die Änderungen treten mit 1.1.2019 in Kraft.

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Rubrik: Was sagt das Gesetz, Schul- / Personalentwicklung

Daniela Geiderer

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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