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Blog zur Schulautonomie

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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Video: Flexible Klassen- und Gruppengrößen im Rahmen der Schulautonomie

4. Oktober 2018 von Daniela Geiderer

Edith Hülber, Direktorin der Konstanziagasse, erzählt, wie ihre Schule von der Schulautonomie allgemein und der Flexibilisierung von Klassen- und Gruppengrößen speziell profitiert.

Durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Unterricht am Schulstandort flexibler zu organisieren. Schulen können dadurch die Unterrichtsorganisation besser an die pädagogischen Konzepte der Lehrpersonen, die jeweiligen Lerninhalte sowie den Bedarf der Schüler/innen und Eltern anpassen.

Eines der zwei zentralen Elemente der Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation ist dabei die Klassen- und Gruppenbildung:

Klassen- und Gruppengrößen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schüler/innen erhalten. Die Schulen erhalten dieselbe Ressourcenausstattung. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Fächer in welcher Art der Gruppenbildung durchgeführt werden. So können beispielsweise klassenübergreifende Gruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen gebildet werden.

Die Schul(cluster)leitung ist verpflichtet, die Kriterien für Gruppengrößen und Teilungen dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen und sich über entsprechende Maßnahmen mit den Schulpartnern zu beraten. Die aus der Flexibilisierung am Standort frei werdenden Ressourcen können für pädagogisch differenzierte Maßnahmen am Standort eingesetzt werden, wie z. B. für fächerübergreifende Projekte, Förderangebote usw. Auch jahrgangübergreifende Unterrichtsformen sollen vermehrt Platz finden.

Tabelle mit Veranschaulichung der Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen. Die Schulleitung legt diese fest. Die Festlegungen sind sechs Wochen vor dem Ende des vorausgehenden Unterrichtsjahres dem Schulpartnerschaftsgremium zur Kenntnis zu bringen. Kommt kein Einverständnis zustande, kann das Schulpartnergremium mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten MItglieder die Entscheidung der Schulleitung bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Entscheidung vorlegen. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentral-/Fachausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Wird ein Einvernehmen mit dem zuständigen Schulpartnergremium hergestellt, gelten die Festlegungen der Schulleitung.

Nähere Informationen hierzu, finden Sie im Autonomiehandbuch.

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Rubrik: Klassen- / Gruppengrößen, Good Practice, Was sagt das Gesetz, Interview, Video, Unterrichtsorganisation

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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  • Was sagt das Gesetz
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  • Hintergrundbericht
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