Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.
Schulzeitautonomie – öffentliche Bundesschulen
Das Schulzeitgesetz 1985 ist für öffentliche Bundesschulen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. Es regelt inhaltlich unter anderem:
- die Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit (Ferien) im Rahmen des Schuljahres,
- die Unterrichtszeit im Rahmen des Schultages sowie
- die Dauer der Unterrichtsstunden und der Pausen.
Die Schulstandorte haben hierbei weitreichende autonome Entscheidungsmöglichkeiten. So können unter bestimmten Voraussetzungen
- schulfreie Tage zu Schultagen und Schultage schulfrei erklärt und
- Schultage (Unterrichtsbeginn und -ende, Pausenregelung, Dauer von Unterrichtseinheiten usw.) flexibel gestaltet werden.
Die schulautonomen Möglichkeiten zur Gestaltung des Schuljahres sowie in Bezug auf die Öffnungszeiten der Schule sind nachfolgend ausgeführt.
Schulautonome Tage
Für AHS und BMHS gilt, das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (jeweils mit Stimmrecht der Schulleitung) kann aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens bis zu fünf Tage je Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Einen weiteren schulfreien Tag kann aus besonderen Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion oder Bundesminister/in) festlegen. Auch alle an Bundesschul-Clustern beteiligten Schulen können somit über fünf Tage schulautonom entscheiden.
Eine Sonderregelung gibt es für Praxisschulen und AHS-Langformen, die nicht an einem Schulcluster beteiligt sind und deren Klassen alle am Samstag schulfrei haben. Hier kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss nur bis zu drei Tage je
Unterrichtsjahr schulfrei erklären, da zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende schulfreie Tage (sogenannte »Zwickeltage«) durch die Bildungsdirektion vorgegeben werden.
Samstag als Schultag oder schulfreier Tag
Im Bereich der öffentlichen Bundesschulen ist der Samstag an folgenden Schulen Schultag:
- AHS (Oberstufe)
- BMHS
An folgenden öffentlichen Bundesschulen ist der Samstag kein Schultag:
- AHS (Unterstufe)
- Pflichtschulen in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 SchOG, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich)
Die Schulleitung hat jedoch die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Schulpartnerschaftsgremium für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen, den Samstag schulfrei oder zum Schultag zu erklären. Voraussetzung dafür, den Samstag zum Schultag zu erklären, ist das Vorliegen besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse.