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Schulzeitautonomie – öffentliche Pflichtschulen (ausgenommen Berufsschulen)
Da die Schulzeit eine Angelegenheit der äußeren Organisation des Schulwesens darstellt, kommt dem Bundesgesetzgeber für die öffentlichen Pflichtschulen prinzipiell nur die Grundsatzgesetzgebung zu. Die nähere Ausgestaltung der Bestimmungen ist in den Landesausführungsgesetzen vorzunehmen.
Davon ausgenommen sind jedoch:
- die Regelung schulautonomer Tage
- die Erklärung des Samstags als Schultag
- die Festlegung des Unterrichtsbeginns
- die Beaufsichtigung der Schüler/innen vor Beginn des Unterrichts, nach Ende des Unterrichts sowie an schulfrei erklärten Tagen
In diesen verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatzbestimmungen für öffentliche Pflichtschulen sind autonome Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung oder des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses vorgesehen. Sie dürfen durch die Landesausführungsgesetze daher inhaltlich nicht eingeschränkt werden.
Dieser Beitrag widmet sich insbesondere der Regelung schulautonomer Tage sowie der Erklärung des Samstags als Schultag.
Schulautonome Tage
Für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen gilt, das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (jeweils mit Stimmrecht der Schulleitung) kann aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens bis zu vier Tage je Unterrichtsjahr schulfrei erklären.
In besonderen Fällen können bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden, wenn dies im Landesausführungsgesetz vorgesehen ist. Wer zu dieser Freigabe von Schultagen berechtigt ist, richtet sich ebenfalls nach dem Landesausführungsgesetz. Diese Entscheidung kann also auch in die Autonomie der Schule (Schulleitung oder Schulforum / Schulgemeinschaftsausschuss) übertragen werden.
Samstag als Schultag
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist der Samstag grundsätzlich frei (§ 8 Abs. 3 SchZG). Allerdings kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum / Schulgemeinschaftsausschuss ihn zum Schultag erklären, wenn besondere regionale Erfordernisse vorliegen.