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Blog zur Schulautonomie

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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Bildungsdirektionen – Was sagt das Gesetz?

10. Januar 2019 von Daniela Geiderer

Hände von Schülerinnen und einer Lehrerin bei einem Fadenspiel.

Der Blog zur Schulautonomie hat in den letzten Monaten sehr ausführlich über Projekte, Best-Practice Beispiele und Gesetzestexte rund um die Schulautonomie berichtet. Das Bildungsreformgesetz hat jedoch auch auf Verwaltungsebene eine wesentliche Änderung mit sich gebracht, nämlich die Neuordnung der Schulverwaltungsbehörden auf Länderebene durch die Einrichtung der so genannten Bildungsdirektionen. Die Bildungsdirektionen als neue Bund-Länder-Behörden wurden mit 1.1.2019 eingerichtet und ersetzen seit diesem Zeitpunkt die Landesschulräte beziehungsweise den Stadtschulrat für Wien sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen. Die Bildungsdirektion ist die erste so genannte „Mischbehörde“. Als solche vollzieht sie sämtliche in der Bundesverfassung festgelegten Schulangelegenheiten und ist für die gesamte Personalverwaltung aller Lehrer/innen verantwortlich.

Das Bildungsdirektionengesetz im Überblick

Um die Einrichtung dieser Behörde zu ermöglichen, musste neben einer Änderung der Bundesverfassung ein neues Gesetz, das so genannte Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG) geschaffen werden. Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen. Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG. Eine Übertragung dieser oder anderer Aufgaben an die Bildungsdirektion ist unter Zustimmung der Länder möglich. An der Spitze der Bildungsdirektion steht die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor. Der/die Bildungsdirektor/in ist Bundesbedienstete/r und wird vom Bildungsminister/von der Bildungsministerin im Einvernehmen und auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau für fünf Jahre bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Qualifizierungserfordernisse und die Eignungsfeststellung durch eine weisungsfreie, fünfköpfige Begutachtungskommission. Der/die Bildungsdirektor/in ist bei Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des Bildungsministers, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Landesregierung oder eines einzelnen Mitglieds derselben gebunden.

Die Organisation der Bildungsdirektionen

Dem/der Bildungsdirektor/in organisatorisch unmittelbar unterstellt sind:

  • die Leitung des Präsidialbereichs sowie
  • die Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst.

Der Präsidialbereich ist die zentrale Geschäftsstelle der Bildungsdirektion. Ihm obliegt neben den rechtlichen, budgetären und organisatorischen Aufgaben u.a. auch der effiziente und wirtschaftliche Einsatz der Lehrpersonalressourcen unter Mitwirkung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst. Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Die Leitung des Präsidialbereichs ist ex lege Stellvertretung des/der Bildungsdirektor/in. Die Funktion der Leitung des Präsidialbereichs und der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst werden von der Bildungsdirektion ausgeschrieben. Vorsitzende/r der Begutachtungskommission ist jeweils der/die Bildungsdirektor/in. Der Bereich Pädagogischer Dienst nimmt die Schulaufsicht wahr. Dazu zählt neben dem Qualitätsmanagement auch die Mitarbeit am Bildungscontrolling. Die Schulaufsicht ist in regionalen Schulaufsichtsteams (Bildungsregionen) organisiert. Weiters werden im Bereich Pädagogischer Dienst die bisherigen Aufgaben der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik wahrgenommen. Einen Überblick über den Aufbau der Bildungsdirektion gibt die folgende Grafik

Für die erste Periode der neu geschaffenen Bildungsdirektionen wurden folgende Personen als Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bestellt beziehungsweise betraut:

  • Wien: Heinrich Himmer
  • Niederösterreich: Johann Heuras
  • Burgenland: Heinz Josef Zitz
  • Steiermark: Elisabeth Meixner
  • Kärnten: Robert Klingmair
  • Oberösterreich: Alfred Klampfer
  • Salzburg: Rudolf Mair
  • Tirol: Paul Gappmaier
  • Vorarlberg: Evelyn Marte-Stefani

Weitere Informationen zur Einrichtung der Bildungsdirektionen finden Sie im Interview mit Generalsekretär Martin Netzer sowie im Bericht zur Klausur der Bildungsdirektionen im November des vergangenen Jahres. Der Blog zur Schulautonomie wird Sie über weitere Entwicklungen und Neuerungen informieren.

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Rubrik: Bildungsregion, Was sagt das Gesetz

Über Daniela Geiderer

Fachexpertin für Schulautonomie im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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