Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.
Schulversuche – Was sagt das Gesetz?
Schulversuche konnten bisher sowohl vom Bildungsministerium als auch auf Initiative der Schule bzw. der Landesschulräte initiiert werden (§ 7 Abs. 1 SchOG). Das hat dazu geführt, dass Schulversuche oft als Ersatz für die fehlenden oder zu starren rechtlichen Bestimmungen im Schulsystem zweckentfremdend eingesetzt wurden. Durch die weitreichende Autonomie der Schulen sind solche Schulversuche hinfällig. Die Erprobung neuer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen kann problemlos im Rahmen der Schulautonomie erfolgen, weshalb Schulversuche in Zukunft nur noch außerhalb des schulautonomen Entscheidungsbereiches möglich sein sollen. Insbesondere im Lehrplanbereich soll die Schulautonomie derart ausgebaut werden, dass es Schulversuche nur dort bedarf, wo seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung tatsächlich Erprobungsbedarf im Hinblick auf eine später mögliche Überführung ins Regelschulwesen besteht.
Warum bisher so viele Schulversuche? Und wieso nun weniger?
Ein Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahr 2015 zeigte, dass im Schuljahr 2012/13 an rund der Hälfte der österreichischen Schulstandorte 5367 Schulversuche durchgeführt wurden. Darunter fallen Schulversuche zur alternativen Leistungsbeurteilung, zur Matura sowie zu Lehrplänen und Prüfungsordnungen. Viele laufen schon über Jahre und eine (wissenschaftliche) Evaluierung liegt in vielen Fällen nicht vor. Auch erfolgreiche Schulversuche wurden nach Jahren nicht ins Regelschulsystem übergeführt. Beispiele dafür wären zum Beispiel die Erprobung von alternativen Leistungsbeurteilungen oder der Ethikunterricht.
Was wird sich ändern?
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schulversuchen befinden sich im Schulorganisationsgesetz (SchOG), vor allem im § 7. Die Neufassung des § 7 sieht die Zuständigkeit, Schulversuche zu genehmigen und an konkreten Standorten durchzuführen, eindeutig bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Initiative für neue Schulversuche soll von der Zentralstelle ausgehen, von wo aus auch die Reformen des Bildungswesens und seine fachliche, pädagogische und didaktische Weiterentwicklung gesteuert werden.
Neue Schulversuche können zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen durchgeführt werden, sind in Zukunft aber nur noch außerhalb des schulautonomen Entscheidungsbereiches möglich.
Schulversuche sollen künftig mit einer maximalen Laufzeit befristet sein (Dauer der betreffenden Schulart plus 2 Jahre) und dürfen maximal 5% der Klassen umfassen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig, wenn etwa fundierte Resultate bestimmter Erprobungsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll evaluiert werden können. Eine Evaluierung der Schulversuche nach einheitlichen Standards ist verpflichtend vorgesehen.
Die schulpartnerschaftlichen Mitbestimmungsrechte bleiben erhalten. Auch in Zukunft müssen 2/3 aller Erziehungsberechtigten und 2/3 aller Lehrpersonen der Durchführung eines Schulversuchs zustimmen.
Bestehende Schulversuche können in einer Übergangsfrist bis längstens 31. August 2025 weitergeführt werden und sind dann in das Regelschulsystem überzuführen oder zu beenden.
Das BMBWF hat in einer Arbeitsgruppe kontinuierlich an der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen gearbeitet. Erste Ergebnisse, wie die Entwicklung einer Schulversuchsdatenbank, liegen nun vor. Am Blog zur Schulautonomie werden Sie in den nächsten Tagen zum aktuellen Stand informiert.