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Die sogenannte 23. und 24. Wochenstunde im neuen Lehrer/innendienstrecht – Was ist das?
Begannen Pädagog/inn/en ihr Dienstverhältnis im Schuljahr 2019/2020, unterliegen sie dem neuen Lehrer/innendienst- und Besoldungsrecht (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, pd). Nähere Informationen zur Novelle finden Sie auf der Website des BMBWF.
Dieser Artikel widmet sich jedoch speziell der 23. und 24. Unterrichtsstunde, die im neuen Dienst- und Besoldungsrecht festgelegt wurde, und besonders, wie diese umgesetzt werden soll. Gemäß § 40a Abs. 3 VBG beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Neuen Dienstrecht Pädagogischer Dienst (pd-Schema) 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 2 Z 1 VBG (Unterrichtsverpflichtung bestehend aus Unterrichtserteilung und qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen; im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden („23./24. Wochenstunde“) sind zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen.
Als solche zusätzlichen Aufgaben, die der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind, kommen in Frage:
- Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 SchUG)
- Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a VBG)
- Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 52 SchUG)
- Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QIBB/SQA im Sinne des § 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
- Fachkoordination an Schulen unter Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung
- Studienkoordination für jeweils 18 zu betreuende Studierende (§ 52 SchUG-BKV)
- Koordination an der NMS
- 40a Abs. 4 VBG sieht vor, dass Vertragslehrpersonen, die im pd-Schema angestellt sind, qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen haben, wenn sie a) mit keiner der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) beauftragt sind, im Umfang von 72 Stunden pro Schuljahr, b) mit einer der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) beauftragt sind, im Umfang von 36 Stunden pro Schuljahr.
Liegt eine Beauftragung mit zwei der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) vor, ist keine Beratungstätigkeit im Sinne des § 40a Abs. 4 VBG zu erbringen.
Von der so genannten qualifizierten Beratungstätigkeit, werden folgende Bereiche umfasst:
- Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler/innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht) z.B. in folgenden Themen:
- im Lesetraining, im Legasthenie-/Dyskalkulietraining,
- in der Deutsch als Zweitsprache (DaZ)-Förderung (inkl. Vermittlung bildungssprachlicher Kompetenzen),
- in der Vermittlung von Lernstrategien („Lernen lernen“),
- Individuelle Lernbegleitung in der Neuen Oberstufe (NOST),
- in der Begabungs-/Begabtenförderung
- Individuelle oder gruppenbezogene schüler/innenzentrierte Beratung:
- vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen, ergänzend zu Punkt 1,
- Lehrer/innen stehen den Schüler/innen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche, vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situation weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler/innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).;
- in der Betreuung von Peer-Mediator/innen, Peer Mentor/innen, E-Buddies
- Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten, außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage; dies bedeutet, dass schüler/innenzentrierte Beratungsangebote punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten einzelner Schüler/innen ergänzt werden.
Die 23. und 24. Unterrichtsstunde birgt ein großes Potenzial, um Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernen zu unterstützen und zu fördern, sowie auch das Qualitätsmanagement an Schulen breiter aufzustellen und einen höheren Stellenwert vor Ort zu geben.
Sie wurde bisher von jenen Lehrpersonen, die sich bereits vorab für das neue Dienstrecht entschieden haben, ausgeübt. Seit dem Schuljahr 2019/20 unterliegen alle neu eingestiegenen Lehrpersonen dem neuen Dienst- und Besoldungsrecht und erbringen die 23. und 24. Unterrichtsstunde. Das Bildungsministerium prüft die Umsetzung laufend.