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Die Dienstbehörde folgt der getroffenen Auswahlentscheidung der Schulleitung hinsichtlich einer neuen Lehrkraft nicht: Muss die Schulleitung dies hinnehmen?

2. November 2018 von Bernadette Ullram

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Um sicherzustellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrkräfte verfügen, trägt die Bildungsdirektion als zuständige Behörde weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung. Folgt die Dienstbehörde der von der Schulleitung getroffenen Auswahlentscheidung nicht, so hat die Schulleitung das Recht, sich gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Bei gleichrangigen Reihungen durch verschiedene Schulleitungen hat die Dienstbehörde zu entscheiden, an welche Schule die betreffende Lehrperson zugewiesen wird. In diesen Fällen hat die Dienstbehörde bzw. Personalstelle ihre Entscheidung mündlich oder schriftlich zu begründen.

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Bernadette Ullram

Über Bernadette Ullram

Bernadette Ullram ist stellvertretende Leiterin der der Abteilung Kommunikation/ Bürger/innenservice im BMBWF und Chefredakteurin des Blogs www.schulautonomie.at.

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Auf diesen Seiten finden Sie Antworten zu den gängigsten Fragen rund um das Autonomiepaket der Bildungsreform, die den aktuellen Status-quo der Umsetzung widerspiegeln.

Falls Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, freuen wir uns über Ihre Nachricht unter schulautonomie@bmbwf.gv.at

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  • Leitfaden zur neuen Lehrkraft, pdf
  • Handbuch Schulautonomie, pdf
  • Begleitkonzept Clusterbildung, pdf
  • Arbeitsbehelf für Schulclusterleitungen, pdf
  • Clusterplan (befüllbar), pdf
  • Clusterorganisationsplan (befüllbar), docx
  • Info-Folder Cluster für Schulerhalter, pdf
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