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Was sind „geeignete Personen“ in Bezug auf die Beaufsichtigung von Schüler/innen?

Geeignete Personen (§ 44a SchUG) können z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte, andere Begleitpersonen oder qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik u.a. sein. Diese Personen werden – in
Vollziehung der Gesetze – als Bundesorgane tätig und genießen daher die gleiche rechtliche Absicherung (z.B. Amtshaftungsgesetz) wie eine Lehrperson.
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