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Welche Fristen gelten für die Ausschreibung von Schulleitungspositionen?

4. Oktober 2018 von Bernadette Ullram

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  4. Welche Fristen gelten für die Ausschreibung von Schulleitungspositionen?

Zukünftig hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist. Soll eine Leiterin oder ein Leiter zusätzlich mit der Leitung einer Schule betraut werden, muss nicht ausgeschrieben werden.

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Bernadette Ullram

Über Bernadette Ullram

Bernadette Ullram ist stellvertretende Leiterin der der Abteilung Kommunikation/ Bürger/innenservice im BMBWF und Chefredakteurin des Blogs www.schulautonomie.at.

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