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Blog zur Schulautonomie

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Mit dem Newsletter zur Schulautonomie informieren wir Sie regelmäßig über alle Neuerungen auf dem Blog sowie über spannende Themen rund um Schulautonomie und Bildungsreform.

Schul- und Personalentwicklung

Auswahl Lehrkräfte

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 bekommt die Schulleitung im Rahmen eines klar definierten Ablaufes die Möglichkeit, selbst neue Lehrkräfte für die Schule auszuwählen:

  • Sie erhält die Profile aller Bewerber/innen, die sich für ihren Schulstandort beworben haben.
  • Sie kann sich im Rahmen von strukturierten Bewerbungsgesprächen ein genaues Bild über deren jeweilige fachliche Kernkompetenzen und darüber hinausgehende Stärken und Interessen machen.
  • Sie kann entscheiden, ob die Bewerberin/der Bewerber mit ihren/seinen Kompetenzen zum Schulprofil passt.

Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz der Lehrpersonenauswahl an die Schule übertragen wird, aber alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezüge etc.) bei der zuständigen Behörde verbleiben. Die Behörde hat auch dafür zu sorgen, dass jede offene Stelle besetzt wird. Aus diesem Grund muss der Behörde stets die Letzt-Entscheidung über eine Stellenbesetzung zukommen.

Der Auswahlprozess für Lehrpersonen ist dementsprechend neu gestaltet worden, die dienstrechtlichen Bestimmungen sind für alle Lehrpersonen entsprechend angepasst worden

Weitere interessante Beiträge zum Thema:

  • Was ändert sich durch die Schulautonomie an der Auswahl der Lehrkräfte?
  • Leitfaden: Schritt für Schritt zur neuen Lehrkraft
  • Evaluierung Auswahl Lehrkräfte: Interview mit der Projektleitung des BMBWF
  • Ergebnis: Evaluierung der Lehrerinnen- und Lehrerauswahl auf Bundesebene
  • Personalauswahl aus Sicht der Präsidialleitung
  • Get Your Teacher auf Kärntnerisch

Bestellung von Schulleitungen

Das Bildungsreformgesetz 2017 bringt neben der neu organisierten Auswahl für die Lehrkräfte auch Änderungen für die Auswahl der Schulleitungen mit sich.

Seit 1.1.2019 hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist. Soll eine Leiterin oder ein Leiter zusätzlich mit der Leitung einer Schule betraut werden, muss nicht ausgeschrieben werden.

Weitere interessante Beiträge zum Thema:

  • Bestellung von Schulleitungen: Was sagt das Gesetz?
  • Aus dem Projekt: „Orientierung für Schulleitungen – Das Schulleitungsprofil“

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