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Öffnung der 50-Minuten-Einheit
Die Flexibilisierung wird auch in der Unterrichtszeit sichtbar: Die 50-Minuten-Stunde wird geöffnet. Sie bleibt lediglich Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und die Ressourcenzuteilung. Für eine entsprechende Öffnung bedarf es der Zustimmung des Dienststellenausschusses (s. § 9 Abs. 2 lit. b PVG). Die Möglichkeit des Abgehens von der 50-Minuten-Stunde schafft Flexibilität bei der Gestaltung des Stundenplans (der Stundenpläne).
Bisher war die Schulzeit genau reglementiert und die Unterrichtsstunde auf 50 Minuten begrenzt. Nun können die Schulen autonom entscheiden, wie die Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden. Gemäß den Anforderungen der Lerninhalte und der methodisch-didaktischen Umsetzung können Projektunterricht, Blockungen und themenzentrierter Unterricht vereinfacht durchgeführt werden. Die Gesamtunterrichtszeit gemäß dem jeweils geltenden Lehrplan ändert sich dadurch aber nicht.
Weitere interessante Beiträge zum Thema:
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- Epochaler Unterricht – Differenzierung und Individualisierung durch Schulautonomie an der NMS Mautern
- Beispiele zur praktischen Umsetzung – Abweichen von der 50-Minuten-Einheit Teil 1
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